Satzung

Verein Freundeskreis Glashütter Uhrmacherkunst e. V.

(Nachfolgend Verein genannt)

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein Freundeskreis Glashütter Uhrmacherkunst“ e.V.
    Er ist bereits eingetragen.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Glashütte in Sachsen.

  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
    Er wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Erweiterung des Bestandes Glashütter Uhren. Als eine Anlaufstelle für Schenkungen mechanischer Uhren ermöglicht er mit seiner Sammlung eine Erweiterung der Präsentation im Deutschen Uhrenmuseum Glashütte. Der Verein organisiert Treffen des Freundeskreises Glashütter Uhrmacherkunst sowie der ehemaligen Schüler der Deutschen Uhrmacherschule (Saxonia). Er steht dem Deutschen Uhrenmuseum Glashütte fördernd zur Seite und unterstützt die Erforschung der Wirtschaftsgeschichte des osterzgebirgischen Raumes, hierbei insbesondere der Uhren- und feinmechanischen Betriebe.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.
  1. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 § 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.

 
§ 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern zusätzlich zu den Beiträgen Umlagen erhoben werden.
  1. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 
§ 6

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 
§ 7

Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand des Vereins i. S. v.  § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann die Berufung eines Geschäftsführers vorschlagen.
  1. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 § 8

Zuständigkeit des Vorstandes und des Geschäftsführers

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einem Geschäftsführer übertragen.
  1. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine einstimmige Beschlussfassung herbeiführen.

 
§ 9

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 
§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  1. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  1. Der Geschäftsführer hat das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

 
§ 11

Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; 
        Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
    b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen,
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    f) Beschlussfassung über die Berufung eines Geschäftsführers,
    g) Beschlussfassung zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000,00 Euro,
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 
§ 12

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt gegenüber dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.


 § 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 
§ 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder persönlich oder durch Vertretung gemäß § 11, Abs. 1 dieser Satzung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.
  1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


 § 15

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Paragraph 14, Absatz 3 und 4 dieser Satzung gelten.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Glashütte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


 § 16

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Absätze oder §§ der Vereinssatzung juristisch unwirksam sein oder werden, bleiben sie dem Sinne nach bis zu einer neuen Beschlussfassung weiter gültig.

Die Gültigkeit der übrigen §§ ist davon nicht berührt.

 
§ 17

Inkraft Treten

Die Satzungsänderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Glashütte, 14. Mai 2011


Frank Reichel Hartmut Knothe Hans-Jürgen Mühle
Vorstand Vorstand Vorstand


Download der Satzung im pdf-Format

 
 
 
 

 

 

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