Satzung
Freundeskreis Glashütter Uhrmacherkunst e. V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Glashütter Uhrmacherkunst e. V.“
Er ist bereits eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Glashütte in Sachsen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, der Erhalt und die Erweiterung des Bestandes
historischer Glashütter Uhren sowie von Werkzeugen zu deren Herstellung und historischen Dokumenten als Teil der Heimatpflege und Heimatkunde des osterzgebirgischen Raumes. Der Verein fördert das Deutsche Uhrenmuseum Glashütte durch eine Erweiterung dessen Präsentationen mittels seiner Sammlungen mechanischer Uhren sowie von Werkzeugen zu deren Herstellung und historischen Dokumenten. Er organisiert Treffen der ehemaligen Schüler der Deutschen Uhrmacherschule (Saxonia) und unterstützt die Erforschung der Wirtschaftsgeschichte unter besonderer Berücksichtigung der Uhren- und feinmechanischen Betriebe im Osterzgebirge.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und ver- folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person, Personenhandelsgesellschaften sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts und jede natürliche Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller alsbald schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung braucht keine Angabe von Gründen zu enthalten.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen
rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen wer- den, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in die- ser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des mit einer schriftlichen Begründung versehenen Beschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen und dem Ausschluss widersprechen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
Bei endgültiger Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§5
Mitgliedsbeiträge / Sonderumlagen
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern zusätzlich zu den Beiträgen Sonderumlagen erhoben werden.
2. Der Verein kann eine Sonderumlage von seinen Mitgliedern nur dann erheben, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind.
3. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels
Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Ist der Beitrag, die Gebühr und / oder die Umlage beim jeweils fälligen Zeitpunkt nicht auf dem Konto des Vereins eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto des Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehende Kosten.
Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
5. Im Einzelfall kann der Vorstand aufgrund besonderer Umstände, die nicht von dem Mitglied zu verantworten sind, Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§6
Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Sie wählen nach Maßgabe der Satzung den Vorstand.
3. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8
Vorstand und Geschäftsführung
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einem haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführer übertragen.
2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über 2.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
3. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandsitzungen, zu denen der
Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
4. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung im
Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt dabei die Frist zur Zustimmung seiner Beschlussvorlage jeweils unter Beachtung der Eilbedürftigkeit der Sache und der Belange der einzelnen Vorstandsmitglieder fest.
§9
Zuständigkeit des Vorstandes und des Geschäftsführers
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
b) Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
e) Berufung von bis zu zwei fachlichen Beiräten.
2. Aufgabe der unter 1.e) genannten Beiräte ist eine fachliche Beratung des Vorstandes. Die Beiräte sind nicht Mitglied des Vorstandes und verfügen insofern auch über kein Stimm- recht bei Vorstandssitzungen. Sie können auf Anforderung des Vorstandes aber an
Vorstandssitzungen teilnehmen.
3. Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einem
Geschäftsführer übertragen.
§10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es ist einzeln zu wählen.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis aus dem Kreise der
Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung neu gewählt wird und der neu gewählte Vor- stand im zuständigen Vereinsregister eingetragen ist.
2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung aus dem Kreise der
Vereinsmitglieder durch Beschluss selbst ergänzen. Das so kooptierte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
§11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Auf Anforderung können auch die Beiräte an den
Vorstandssitzungen teilnehmen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren – wobei per E-Mail ausreichend ist –
be- schließen, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung es notwendig macht.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
4. Der Geschäftsführer hat das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen, es sei denn, der Vorstand beschließt etwas anderes, etwa dann, wenn es um Fragen der Anstellung des Geschäftsführers oder seine Amtsführung geht.
§12
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes,
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Geschäftsführers,
g) Beschlussfassung zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000,00 Euro,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§13
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder
per E- Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Der Vorstand ist berechtigt, die Einladung nebst Tagesordnung an die letzte, vom Mitglied dem Vorstand schriftlich benannte Adresse, zu senden. Maßgebend für die
ordnungsgemäße Ladung ist also die dem Vorstand zuletzt bekannte (E-Mail-)Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer hybriden Form aus präsent anwesenden Mitgliedern und Videokonferenzen / anderen Medien / Telefon durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Form der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, be- schließt die Versammlung.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Einberufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung, ist vom Vor- stand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
§15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % sämtlicher
Vereinsmitglieder persönlich oder durch Vertretung gemäß § 12, Abs. 1 dieser Satzung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des
Vereins ist jedoch jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§16
Datenschutzklausel
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und
sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung,
- Bearbeitung,
- Verarbeitung und
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine persönlichen Daten,
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
- Sperrung seiner Daten,
- Löschung seiner Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 dieser Satzung gilt entsprechend.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Glashütte, verbunden mit der Auflage, dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für den Erhalt der musealen Darstellung der Uhrmacherkunst, zu verwenden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§18
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Absätze oder § § der Vereinssatzung juristisch unwirksam sein oder werden, bleiben sie dem Sinne nach bis zu einer neuen Beschlussfassung weiter gültig. Die Gültigkeit der übrigen § § ist davon nicht berührt.
§19
Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Glashütte, den 14.10.2022
Vorstand
Vorstand
Vorstand
Vorstand
Freundeskreis Glashütter
Uhrmacherkunst e.V.
c/o Sachverständigenbüro Irmscher
Schnorrstrasse 70
01069 Dresden
Email:
info@freundeskreis-glashütter-uhrmacherkunst.de
Telefon:
+49 (0)351 4758150
Telefax:
+49 (0)351 4758153
Vorstand:
Tobias Irmscher
(Vorsitzender)
Marko Höher
Lutz Roscher
Sitz des Vereins:
Glashütte
Registergericht:
Amtsgericht Dresden VR 40822
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